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Öffentlich rechtlicher Rundfunk - GEZ: Todkranker Patient?
Dipl.-Ing. H. Kropp
Vorbemerkung:
Als "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" stuft die GEZ alle internetfähigen PCs, Notebooks, Netbooks
und Smartphones ein.
Spitzfindigkeit: Bei Smartphones besteht nur bei UMTS-Empfang eine Gebührenpflicht(!).
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Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlossen sind, handelt es sich um keine melde- und
gebührenpflichtigen neuartigen Rundfunkgeräte. Das gilt auch für Kassensysteme.
Das ist aber großzügig von der GEZ!
Das war ja zu erwarten: Die GEZ-Gebühr für den Besitz internetfähiger PCs wurde von den Betroffenen nicht
so einfach hingenommen.
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Unter dem Titel: "Die Rundfunkgebühr für Internet-PCs nach den ersten verwaltungsgerichtlichen Urteilen"
berichtet RA Johannes Zimmermann in der Zeitschrift "Kommunikation und Recht" Heft 9/2008 S.523 f. unter
dem bezeichnenden Untertitel "Lebensverlängernde Maßnahmen für einen todkranken Patienten"(!) vom
derzeitigen Stand der Rechtssprechung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungs-Beschwerde gegen die Rundfunkgebühr für Internet-PCs
nicht angenommen, Begründung: "..der die Gebühren auslösende Tatbestand muss von den Fachgerichten geklärt
werden."
Aber immerhin haben schon Fachgerichte = Verwaltungsgerichte (z. B. Braunschweig und Koblenz) den Klägern
gegen die PC-Rundfunkgebühr Recht gegeben, das Verwaltungsgericht Ansbach hat hingegen die Klage abgewiesen.
Wesentlicher Tenor der Gerichtsentscheidung des VG Koblenz ist, dass ein Internet-PC erst dann
"zum Empfang bereitgehalten wird", wenn damit tatsächlich Rundfunk empfangen wird. Der bloße Internetzugang
reicht dafür nicht aus.
Die Rundfunkgebühr wäre dann ein Eingriff in die Informationsfreiheit. Ein ungehinderter Zugang zu
Informationsquellen wäre somit nicht möglich.
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Da private und geschäftliche Rundfunkgeräte / PCs mit je einer Gebühr belegt werden sollen, hat ein cleverer
Selbständiger alle seine Rundfunk- und Fernsehgeräte (inkl. KFZ-Radio) in das Betriebsvermögen übernommen,
hat somit keine privaten Rundfunkgeräte mehr und zahlt nur mehr eine GEZ-Gebühr, gelegentliche private
Mitbenutzung nicht ausgeschlossen. Das geht natürlich nur, wenn das Büro zu Hause ist (Finanztest 8/2009).
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Das VG Wiesbaden (A.Z.: 5 E 243/08.WI) verneint die Gebührenpflicht für die gewerbliche Nutzung des Internets.
Bei Geräten, die speziell für einen Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerichtet seien, entspreche es allgemeiner
Lebenserfahrung, dass der Besitzer sie gerade dafür angeschafft habe. Anders verhalte es sich jedoch mit einem
Internet-PC. Dieser werde - jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs - nicht typischerweise zum Empfang von
Sendungen des Hörfunks bereit gehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt.
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Für gewerblich genutzte Computer (hier: in einer Softwareentwicklungsfirma) besteht keine generelle
Rundfunkgebührenpflicht. Ein PC ist nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", wenn er zur Wiedergabe
geeignet ist. Es reicht nicht aus, dass der PC entsprechend nachgerüstet werden kann
(VG Schleswig A.Z.: 14 A 243/08). Auch internetfähige PCs seien nicht ohne Weiteres als Rundfunkgeräte
anzusehen.
Es seien Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers unter anderem auch Rundfunkempfang
ermöglichen können. Die Ansicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde,
wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne,
und es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach Meinung
der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei.
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Ein Student darf nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen
Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. (VG Münster A.Z. 7 K 1473/07).
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Für einen beruflich genutzten internetfähigen Computer ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, sofern dieser
nicht zum Rundfunkempfang genutzt wird. Derartige multifunktionale Geräte dienen vielfältigen Zwecken, so dass
aus dem bloßen Besitz aus allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang
geschlossen werden kann.
Daher würde es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen
Tätigkeit nur aufgrund solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet würden (VG Stuttgart A.Z.: 3K 4397/08).
Man kann daher nur empfehlen, bis zur endgültigen Klärung der Gebührenfreiheit der Internet-PCs der GEZ
dafür kein Geld zu geben. Zurückgezahlt hat die GEZ offensichtlich noch nie etwas.
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H. Kropp
11 / 2009
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