DER VERSAND
VON UNTERLAGEN


Dipl.-Ing. Helmut Kropp

 
 
 
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Tipp: Versand von Gerichtsakten, Beweisstücken, Geräten usw.

Ein Kurzvortrag von Dipl.-Ing. H. Kropp


Es ist kaum vorstellbar, wie leichtsinnig viele Sachverständige und auch Gerichte beim Versand von Gerichtsakten, Streitgegenständen udgl. sind.

Da liegt gestern nachmittags vor meiner Bürotüre, der Allgemeinheit frei zugänglich, ein total zerfleddertes Paket, mit einem Gutachtensauftrag samt Akten.

Ein andermal wieder schaut aus dem Briefkasten ein kompaktes Paket heraus, attraktives Format: Videokassetten oder CDs? Mich wunderts, dass es noch da ist.

Dieselbe Versandart zu wählen wie das Gericht: das sollte der Sachverständige nicht machen.

Es empfiehlt sich sehr, Gerichtsakten stets per POSTPAKET zu versenden. Da hat man einerseits sofort einen Einlieferungsbeleg, anderseits ist die Sendung auch versichert.

Die Mühe, einen Paketschein auszufüllen und damit zur Post-AG-Filiale zu gehen, sollte man sich unbedingt machen. Die Versandkosten sind zwar auch höher, aber noch kein Kostenbeamter hat bei mir bisher die höheren Paketkosten gerügt.

Gerügt wurde ich nur einmal bei der Postfiliale: ein Paket müsse mindestens 1 cm dick sein.... Ausnahmsweise habe ich dann "Einschreiben" gewählt, in Zukunft packe ich noch ein paar Kartonstücke zur Sicherung des wertvollen Inhalts dazu, um auf die geforderte Dicke für ein Paket zu kommen.

Wenn hingegen ein Gerichtsakt oder Streitgegenstand bequemlichkeitshalber per Brief oder Päckchen versandt wird, bekommt man keinen Beleg. Das kann sehr nachteilig sein.

Bei Streitgegenständen ist auch zusätzlich ein Lieferschein mit kompletter Detaillierung des Inhalts des Pakets dringend anzuraten.

Wichtige Einzelheit: Bei Paketversand bekommt man auch das Gewicht in etwa bestätigt.

Praktischer Fall:

Vier Monate nach Abschluss eines Gutachtens und Rücksendung des Streitgegenstandes fordert mich der Vertreter der einen Partei (nicht das Gericht!) schriftlich auf, den Streitgegenstand sofort seinem Mandanten zurückzugeben.

Da drängt sich mir der Gedanke auf: Aha, jetzt hat er den Prozess verloren, wollen mal sehen, ob da noch vom Gutachter was zu holen ist. Den Eingang des Streitgegenstandes können wir ja mal schon vorsorglich bestreiten.

Frage: Was wäre wohl jetzt passiert, wenn ich keinen Einlieferungsbeleg und keinen Lieferschein gehabt hätte? Nach einem Brief oder Päckchen nachforschen lassen bei der Post AG? Aussichtslos.

Machen Sie jetzt nicht den Fehler, sich mit dem Anwalt über dieses Thema am Telefon zu unterhalten. Ihr Korrespondenzpartner ist in erster Linie das Gericht!

Also höflicher Brief, wie üblich, dreifach ans Gericht, Faxkopie an den Rechtsanwalt: "Anbei Kopie der Ablieferbelege bei der Post AG, sofern ich nachforschen lassen soll, lassen Sie es mich wissen."

Sofort antwortet der Anwalt: "In dem Paket war ganz was anderes als das Gerät meines Mandanten! Statt des Streitgegenstandes haben Sie ein originalverpacktes Neugerät geliefert. Sie haben daher noch das Gerät meines Mandanten, händigen Sie sofort das Gerät meinem Mandanten aus!"

Also hat er, damit schon einmal indirekt zugegeben, dass er das Paket sehr wohl bekommen und zuvor bei seinem ersten Schreiben gewaltig gelogen hat. Außerdem ist die Anmutung absurd. Welcher Sachverständige kauft Neugeräte und schickt sie einer Partei zu?

Das erinnert mich an den Zugang einer Arbeitgeber-Kündigung eines Angestellten, der trotz Zugang eines Einschreiben mit Rückschein behauptete, im Brief sei ein leeres Blatt und keine Kündigung gewesen....

Abhilfe:

Verwenden Sie einen Lieferschein! Darauf sollte die genaue Bezeichnung des Gerätes stehen, inklusive Seriennummer, bei GSM-Funkgeräten auch die IMEI-Nummer. Hoffentlich haben Sie auch noch ein Foto des Gerätes mit dem Typenschild drauf, für alle Fälle.

Wenn nun der Paketempfänger - im Besitze von Gerät und zugehörigem Lieferschein - monatelang keine Reklamation wegen eines angeblich anderen Gerätes erhoben hat, sondern erst nach Verlust des Prozesses, stehen die Chancen gut, dass man alles richtig gemacht hat und Haftungsansprüche wegen angeblichem Verschlampen des Streitgegenstandes keine Chance haben.

Ich glaube aber: Jetzt kommt auch vom Rechtsanwalt nichts mehr nach, mag auch sein Mandant wegen des verlorenen Prozesses "kochen".

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H. Kropp
11.2.2004

 
 
 
 
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