GERICHTS-
KORRESPONDENZ


Dipl.-Ing. Helmut Kropp

 
 
 
  Zurück zur Vorseite  
 
 
 


Gerichts-Korrespondenz, Thema: JVEG

(JVEG = Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)

Dipl.-Ing. H. Kropp


Fall 1: Amtsgericht F.

k/s      04.08.2009

Betr. Rechtssache H ./. F., A.Z. 2 C 149/09

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrem Schreiben vom 16.07.09 folgende Stellungnahme:

1. Stundensatz

Es handelt sich hier nicht um Honorargruppe 5 (dazu gehören Abbruch, Abfallstoffe, Akustik, Lärmschutz, Imissionen, Elektrotechnische Geräte, Sanitärtechnik usw., siehe Anlage 1 JVEG zu Par.9 Abs.1), sondern um Telekommunikationsgeräte, die gemäß neuester Version der JVEG in die Gruppe "Datenverarbeitung" fallen.

2. Portokosten

Gerichtsakten sind meist überbreit und fallen daher nicht unter die Größenbestimmungen der Post-"Großbriefe" à EUR 1,45.

Gerichtsakten werden von mir jedoch stets per DHL Paket versandt, da nur damit DHL haftet und eine Verfolgung ermöglicht. Siehe Anlage von DHL. Oder wollen Sie, dass Gerichtsakten, als Brief oder Päckchen versandt, verloren gehen?

3. Paket an Herrn D. und Herrn H.

wurden bzgl. D. bereits verauslagt, die Nachsendung der weiteren Bestandteile des Streitgegenstandes (nicht an D., sondern gemäß Ihres Hinweises heute an H.) ist heute erfolgt, womit die Kosten angefallen sind. Siehe anliegende Lieferscheinkopien.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis: Rechnung wurde ungekürzt bezahlt

Zurück nach oben

Fall 2: Landgericht A.

München, 22.09.2009

Betr. Rechtssache F. / Elektro L.
A.Z. 10 O 3592/08
hier: Verfügung vom 15.9.2009, meine Rechnung 29.08.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

1.

Es ist richtig, dass die begutachtete, streitgegenständliche Gegensprechanlage des Klägers in den Fachbereich "Telekommunikation" fällt.

2.

Es ist ferner richtig, dass dieses Sachgebiet nicht in der JVEG "Anlage 1" enthalten ist. Das geht auch aus der Verfügung des Gerichts vom 15.9.09 hervor.

3.

In diesem Fall bestimmt jedoch das JVEG unter Par. 9: "Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen.."

Ich berechne als Telekommunikations-Sachverständiger im außergerichtlichen Bereich einen Stundensatz von EUR 115,- zzgl. MWSt. Bei einem Abschlag nach "billigem Ermessen" von 25% beträgt der Stundensatz EUR 86,25 zzgl. Mwst.

Der von mir berechnete Stundensatz liegt somit noch unter diesem von der JVEG bestimmten Wert.

4.

Ich darf ferner auf das Schreiben des BMJ vom 11.4.2007 zur Überarbeitung der Gebührentatbestände hinweisen. Darin geht es um die Sachgebietseinteilung in der Anlage 1 zu Par. 9 JVEG.

In dem Schreiben heißt es u. a.:

"..Aus ähnlichen Gründen kommt es in Betracht, das bisherige Gebiet "Datenverarbeitung" zu einem umfassenden Gebiet auszubauen, das etwa "Datenverarbeitung und Telekommunikation" heißen könnte.."

Es ist somit eine Änderung in oben bezeichneter Weise zu erwarten.

5.

Die Zuordnung der Telekommunikationsanlage des Klägers lt. Vfg. zu "elektrotechnische Anlagen und Geräte" geht somit fachlich fehl.

In der genannten Gruppe 5 sind Abfallstoffe, Abbruch, Altbausanierung, Baustoffe, Brandschutz, Innenausbau etc. und u. a. auch elektrotechnische Anlagen und Geräte enthalten. Damit werden Elektroinstallationen, Kraftwerke, Transformatorenstationen, Solaranlagen, Heizungen, Elektroherde, Geschirrspüler, Rasierapparate, Staubsauger etc. erfasst, nicht jedoch Telekommunikationsanlagen.

6.

Ich sehe daher keinerlei Veranlassung, meine o. g. Abrechnung in der bezeichneten Sache zu ändern und bitte, diese nun Ihrer Abrechnung zugrunde zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis: Gericht legt (ohne vorerst zu entscheiden!) dieses Schreiben den Parteien vor mit der Bitte um Zustimmung zum Stundensatz, die umgehend erfolgt.

Zurück nach oben

Fall 3: Landgericht Fr.

München, 11.04.2009

Betr. Strafsache gegen N.
A.Z.: 5/17KLs-3640 Js 247513/07 (24/08)
Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25.03.2009 war ich in o. g. Sache für Sie als Sachverständiger tätig und habe zu den Fragen des Gerichts zur Ortung von GSM-Mobilfunkgeräten im Netz XXXX mein mündliches Gutachten erstattet. Die Abrechnung erfolgte am 25.03.09 mit Rechnung Nr.0527.

1. Honorargruppe

Obwohl das Beweisthema eindeutig in das Sachgebiet Software (Datenverarbeitung) und Telekommunikation fiel (nach JVEG, Anlage 1 Honorargruppe 8, Stundensatz EUR 85,-) wurde mit Schreiben vom 8.4.09 des Landgerichts eine Einordnung in "Honorargruppe M1, Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten" vorgenommen und dies unter dem Titel einer Gerichtsfestsetzung. Ich selber hatte bisher keinen Antrag auf richterliche Festsetzung gestellt.

Ich darf daher bitten, diese Eingruppierung sachgerecht vorzunehnmen, ich bin weder Arzt noch Mediziner noch Psychologe.

2.

Ein Abzug der Vorsteuer aus den Rechnungen für Fahrtkosten ist nach JVEG Par. 18.1 "Umsatzsteuer" nicht vorgesehen.

Im übrigen ist die Berechnung im Schreiben des Gerichts vom 8.4.09 nicht nachvollziehbar.

3.

In meiner Rechnung 0527 wurde vergessen, folgende abrechnungsfähige Posten anzusetzen:

-Abwesenheitsgeld für 11 h am 25.3.09
(JVEG Par. 6)
EUR 6,00
-Anteilige Bahncard-50-Kosten 10% von EUR 115,- EUR
(siehe OLG Koblenz 25.03.93 RPfl94,85)
EUR 11,50

zusammen EUR 17,50
+ 19% Mwst. EUR 3,33

EUR 20,83

Zurück nach oben

4.

Die Beschwerde umfasst einen Betrag vom EUR 1535,10 abzgl. Betrag lt. Schreiben vom 8.4.09 EUR 1100,60 gleich EUR 434,50, mit oben unter 3. genannten Beträgen EUR 455,33 und erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Beschwerdesumme nach JVEG Par. 4 Abs. 3 und 4, welche größer 200 EUR sein muss.

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis: Rechnung ohne Abschlag bezahlt.

H. Kropp
12/2009

 
 
 
 
  Startseite     Dienstleistungen     CV     Aktuelle Themen     Preise     Vertrag      
 
 
 


Webmaster: M. Schiffner
© 2000 - 2011 BATELCO GmbH